Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler geändert. Die Steuerbefreiung soll nicht nur Theatern zugute kommen, die auf hohem Niveau arbeiten. Begünstigt sind neben Theaterstücken, Opern, Operetten auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, Eisrevuen, Varieté bis zu Puppenspielen. Mischformen von Sprech, Musik und Tanzdarbietungen sind ebenfalls begünstigt. Der BFH hat entschieden, dass auf die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen kann, wenn es sich dabei ausnahmsweise um eine Tätigkeit eines ausübenden Künstlers handelt. Gegen eine künstlerische Tätigkeit spricht bei einer Redetätigkeit die Beschränkung auf eine Schablonartige Wiederholung anhand eines Redegerüsts.
Theateraufführungen und Künstler