Coronavirus: Was ist beim Kurzarbeitergeld zu beachten?

WICHTIG: In den meisten Lohnabrechnungsprogrammen finden sich auch Tools zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes.

Kurzarbeitergeld wird in 2 Stufen beantragt.

1. Stufe – Anzeige bei den Arbeitsagenturen

Der Bedarf für Kurzarbeitergeld muss gegenüber den Arbeitsagenturen mittels des untenstehenden Formulars einmalig angezeigt werden. Die Formulare finden sich auf der Homepage der Bundesagentur und sind der Regel auch in der Lohnabrechnungssoftware enthalten.

2. Stufe – Antrag auf Leistung des Kurzarbeitergeldes

Die Leistungen müssen zunächst mittels der Lohnsoftware errechnet werden und dann von den Unternehmen zunächst ausgezahlt werden. Für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind grundsätzlich die untenstehenden Vordrucke zu verwenden. Der Leistungsantrag ist in einfacher Ausfertigung bei der Agentur für Arbeit einzureichen, in deren Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Für jeden Monat muss ein Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes gestellt werden.

Wer hat einen Anspruch auf KUG?

Arbeitgeber können KUG nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Teilzeitbeschäftigte und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld und Auszubildende.

Besonderheiten gelten für Mitarbeiter in Quarantäne.
Diese haben nach § 56 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 1 IFSG).

Wie hoch ist das KUG?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige Reduzierung der Arbeitszeit) erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Netto-Entgelts. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes erledigen die Lohnabrechnungsprogramme. Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden sich auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Achtung:
Wer in seinem Hauptarbeitsplatz in Kurzarbeit gegangen ist und danach einen Mini-Job antritt, muss sich nach dem geltenden Recht den Hinzuverdienst auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Keine Anrechnung erfolgt aber, wenn der Mini-Job schon vor der Kurzarbeit bestanden hat.

Quellen:

Formular Anzeige Kurzarbeitergeld

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101 ba013134.pdf

Formular Leistungsantrag Kurzarbeitergeld https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107 ba015344.pdf

Formular KUG-Abrechnungsliste – Anlage zum Leistungsantrag https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108 ba013010.pdf

Minijobzentrale https://www.miniiob-zentrale.de/DE/00 home/01 aktuelles/Kurzarbeitergeld.html

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